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   FG Sachsen-Anhalt, 28.07.2010 - 2 K 762/09   

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https://dejure.org/2010,37490
FG Sachsen-Anhalt, 28.07.2010 - 2 K 762/09 (https://dejure.org/2010,37490)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28.07.2010 - 2 K 762/09 (https://dejure.org/2010,37490)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28. Juli 2010 - 2 K 762/09 (https://dejure.org/2010,37490)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1999, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1999, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 3 Abs 1 UStG 1999
    Umsatzsteuersatz bei Lieferungen von Essen an Schulen und Kindergärten durch einen Menüservice

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung der Umsätze aus der isolierten Lieferung von Speisen als steuerermäßigt; Voraussetzungen für die Annahme einer Dienstleistung und der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
    Lieferung warmer Mahlzeiten durch einen Menüservice an Schulen und Kindergärten unterliegt dem Regelsteuersatz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lieferung warmer Mahlzeiten durch einen Menüservice an Schulen und Kindergärten unterliegt dem Regelsteuersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1373
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.08.2006 - V R 38/05

    Steuersatz für die Abgabe von Mittagessen in Schulen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.07.2010 - 2 K 762/09
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 10. August 2006 V R 38/05, BStBl II 2007, 482 unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94 Faaborg-Gelting Linien A/S Haufe-Index Nr. 60635 ausgeführt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen für die Annahme einer Dienstleistung (und der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz).

    Obwohl der Kläger weder das Essen portioniert noch durch eigenes Personal an die Kinder ausgegeben hat und auch die Tische nicht gereinigt hat und somit weniger Leistungen erbracht hat als in dem dem vorgenannten BFH-Urteil (vom 10. August 2006 V R 38/05) zugrunde liegenden Sachverhalt, geht der Senat insgesamt noch von einer Bewirtungssituation aus.

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.07.2010 - 2 K 762/09
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 10. August 2006 V R 38/05, BStBl II 2007, 482 unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94 Faaborg-Gelting Linien A/S Haufe-Index Nr. 60635 ausgeführt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen für die Annahme einer Dienstleistung (und der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz).
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.10.2011 - 4 K 1582/09

    Regelsteuersatz für Essensversorgung von Kindergärten auch ohne Gestellung von

    Sie gehen über eine reine Essenslieferung hinaus und stellen eine gesonderte Dienstleistung dar, die als vollumfängliche Bewirtungsleistung im Sinne einer Bereitstellung und Ausgabe des Essens und der Durchführung der sich üblicherweise anschließenden Reinigungsarbeiten erbracht wird (vgl. auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Juli 2010, 2 K 762/09, EFG 2011, S. 1373, Revision eingelegt, Az. des BFH: V R 47/10).
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